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FAQ

zur Thematik „Qualzucht“ bei "Nackthunden"

 

Die sogenannten Nackthundrassen Xoloitzcuintle (Mexikanscher Nackthund) , Perro sin Pelo del Peru (Viringo, Peruanischer Nackthund) und Chinese Crested Dog (Chinesischer Schopfhund) sind seit Jahren Gegenstand wiederkehrender Vorwürfe, wonach sie aufgrund bestimmter phänotypischer Merkmale als sogenannte Qualzuchtrassen im Sinne des § 11b Tierschutzgesetz (TierSchG) einzuordnen seien. Diese Vorwürfe stützen sich im Wesentlichen auf das „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“ aus dem Jahr 1999 (veröffentlicht 2002) sowie auf das QUEN-Merkblatt „Hund/Haarkleid“.

Kompetente Experten und Gutachter sowie erfahrene Züchter dieser Rassen kommen aber auf Grund fachlicher Prüfung und eigener praktischer Erfahrung zu dem Ergebnis, dass diese Auffassung weder wissenschaftlich noch rechtlich belastbar ist.

Zu dieser Thematik treten häufig Fragen auf, die nachfolgend beantwortet werden:

 

 

1. Sind Xoloitzcuintle,  Perro sin Pelo und Chinese Crested Dog "Qualzucht"-Rassen?

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Nein. Für diese Rassen gibt es keinen wissenschaftlichen Nachweis, dass sie rassebedingt Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des § 11b Tierschutzgesetz erleiden.

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2. Warum wird dann immer wieder von "Qualzucht" gesprochen?

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Die Vorwürfe beruhen überwiegend auf einem veralteten Gutachten aus dem Jahr 1999, an dem kein Kynologe (Hundekundler) mitgewirkt hat sowie auf  Merkblättern, die keine rechtliche Bindungswirkung haben. 

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3. Gilt das Gutachten von 1999 weiterhin als Maßstab?

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Nein. Das Gutachten war bereits bei Veröffentlichung wissenschaftlich überholt und ist rechtlich nicht bindend. Es ersetzt keine aktuelle fachliche Bewertung.

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4. Ist die Haarlosigkeit ein genetischer Defekt?

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Nein. Es handelt sich um eine genetisch bedingte Besonderheit, nicht automatisch um einen tierschutzrechtlich relevanten Defekt. Rechtlich entscheidend ist nicht die Genetik, sondern, ob daraus Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen – dafür gibt es keine Belege.

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5. Stimmt es, dass viele Welpen nicht lebensfähig sind?

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Nein. Es kommt zu embryonalen Resorptionen in einer sehr frühen Phase der Trächtigkeit, noch vor Abschluss der Organentwicklung. Das betrifft keinen empfindungsfähigen Fötus und stellt keinen Verstoß gegen das Tierschutzrecht dar. Geborene Welpen zeigen keine erhöhte Sterblichkeit.

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6. Liegen bei diesen Hunden Zahnprobleme vor?

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Nein. Einzelne Zähne können fehlen, dies führt aber nicht zu Schmerzen oder Funktionsstörungen. Fressen, Spielen und Sozialverhalten sind normal. Vergleichbare Zahnvariationen gibt es auch bei anderen Kleinrassen. Ohnehin gibt es keine gesetzliche Vorschrift, nach der Hunde 40, 42, 44 oder eine andere Zahl von Zähnen aufweisen müssen.

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7. Können sich diese Hunde normal verständigen?

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Ja. Kommunikation erfolgt über Körpersprache, Mimik und Lautäußerungen. Die Tiere zeigen uneingeschränktes Sozial-, Spiel- und Drohverhalten. Die Zahnanzahl ist dafür nicht entscheidend. 

8. Besteht ein erhöhtes Risiko für Hautkrankheiten oder Sonnenbrand?

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Nein. Es gibt keine Hinweise auf eine erhöhte Krankheitslast. Bei extremen Witterungsbedingungen kann – wie bei vielen anderen Hunden – unterstützende Pflege erfolgen. Das ist normaler Teil verantwortungsvoller Tierhaltung.

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9. Fehlen diesen Hunden wichtige Sinnesorgane wie Vibrissen?

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Nein. Funktionsfähige Vibrissen sind vorhanden. Gegenteilige Behauptungen sind fachlich unzutreffend.

10. Welche Rolle spielen Merkblätter von Nichtregierungsorganisationen?

Nichtregierungsorganisationen, so z. B. auch QUEN haben keine gesetzgeberische Kompetenz. Die Merkblätter haben keine normative oder bindende Wirkung für Verwaltung oder Vollzug und können eine Feststellung von "Qualzucht" nicht tragen.

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11. Warum ist eine pauschale Einstufung als "Qualzucht" problematisch?

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Sie wäre rechtlich angreifbar, unverhältnismäßig und würde in Rechte von Haltern und Züchtern eingreifen, ohne dass die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Einstufung in Verbindung mit einem Zuchtverbot für bestimmte Rassen, wäre eine Aufgabe des Gesetzgebers und nicht von selbsternannten „Tierschutzorganisationen“. Auch Verwaltungsbehörden, wie z.B. ein Veterinäramt kann immer nur eine Einzelfallentscheidung treffen.

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12. Was sind die zwingenden Notwendigkeiten?

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  • Orientierung an aktueller wissenschaftlicher Evidenz

  • Abkehr vom Gutachten 1999 als pauschaler Bewertungsmaßstab

  • Keine rassebezogene Feststellung von "Qualzucht"

  • Einzelfallprüfung bleibt unberührt​

13. Gibt es eine aktuelle Studie und Quellen zur Einschätzung bzw. Widerlegung des sogenannten Qualzuchtgutachtens aus dem Jahr 1999 ?

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Ja, es gibt neuere Veröffentlichung und Studien, von in der Fachwelt anerkannten Experten.

 

So z. B. von  Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth, ehemals Institut für Tierschutz und Verhalten am Tierschutzzentrum der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, jetzt Leiter des Tierschutzzentrum Hannover. In einem Sachverständigengutachten zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat Prof. Hackbarth dargelegt, dass die Feststellungen des 1999er Gutachtens in Bezug auf Hunde mit haararmer Haut  bereits bei Veröffentlichung 2002 nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse entsprachen. „Alle genannten Merkmale sind weder gekoppelt mit der Haarlosigkeit beim Chinesischen Schopfhund, noch führen sie zu Schmerzen, Leiden oder Schäden.“

 

Eine weitere ausgewiesene Expertin für Hunde mit haararmer Haut, Frau Dr. med. vet. K. Alexandra Dörnath, Master of Science in Wild Animal Health, Expertin für Tierschutz und Artenschutz, Inhaberin Tierarztpraxis Klein Mexiko (Praxis für Zootiere, Zirkustiere, Wildtiere und exotische Haustiere) und Exoten-Kompetenz-Zentrum, beratende Sachverständige in zahlreichen politischen Gremien und Ausschüssen in Fragen des Tierschutzes und Ansprechpartnerin für Behörden zu Fragen des Tier- und Artenschutzes, hat hierzu ebenfalls Studien durchgeführt, durch die das 1999er Gutachten eindeutig als überholt zu bezeichnen ist. „Ihr besonderes Gebiss hat den sog. haarlosen Nackthunden ganz offensichtlich während Jahrtausenden ausgereicht. Auch leben sie problemlos ohne vorhandenes dichtes Fell. Gegner der sog. haarlosen Nackthunde stellen aber nicht nur unbewiesene Behauptungen bezüglich nicht vorhandener Zähne und bezüglich nicht vorhandenen Fells auf. Sie unterstellen den Tieren daraus resultierende Qualen […] Unglücklicherweise bezieht sich das BMVEL-Gutachten aus 1999 auf zum Zeitpunkt der Erstellung veraltete Literaturstellen sowie auf solche, die für ´Nackthunde` irrelevant sind”, so Dr. Alexandra Dörnath in der Publikation Seltene Ur-Hunde unter falschem Verdacht von Philipp J. Kroiß zu diesem Thema.

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Klare Ja/Nein-Antworten:

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Sind diese Nackthunderassen Qualzucht?
➡️ Nein.

Gibt es wissenschaftliche Belege für Leiden oder Schäden oder Schmerzen aufgrund der Behaarungs- und Gebissbesonderheiten?
➡️ Nein.

 

Ist das Gutachten von 1999 noch maßgeblich?
➡️ Nein.

 

Handelt es sich bei der Haarlosigkeit um einen verbotenen Gendefekt?
➡️ Nein.

 

Kommt es häufig zu perinatalen Todesfällen, also zu Todesfällen kurz vor bis kurz nach der Geburt, aufgrund der FOXI3-Mutation?
➡️ Nein.

 

Haben die Hunde massive gesundheitliche Einschränkungen aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit?
➡️ Nein.

 

Sind Merkblätter rechtlich verbindlich?
➡️ Nein.

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